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Artenschutzrecht

1992 wurde das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt verabschiedet. Es enthält grundlegende länderübergreifende Bestimmmungen, wie dem Artensterben und damit der zunehmenden Instabilität des Naturhaushaltes Einhalt geboten werden soll. Europa entwickelte hierzu u.a. zwei kleine Bausteine, die mittlerweile als Hoffnungsträger bzw. Schreckgespenst in die deutsche Planungspraxis eingezogen sind: die europäische Vogelschutz-Richtlinie von 1979 und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992.

Neben der sogenannten FFH-Verträglichkeitsprüfung, die für Vorhaben in oder nahe an europäischen Schutzgebieten durchzuführen ist , hat sich nach fast 15 Jahren FFH-Richtlinie auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP), auch Artenschutzfachbeitrag genannt, als Planungsinstrument etabliert.

Es ist nämlich verboten,
► geschützte Arten zu verletzen oder zu töten (Tötungsverbot)
► geschützte Arten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (Störungsverbot)
► die Lebensstätten bzw. Pflanzenstandorte geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören (Schädigungsverbot)

In Thüringen müssen Vorhabenträger für die hier potenziell vorkommenden 302 europäisch geschützten Arten rechtzeitig eine Betroffenheitsanalyse durchführen und zusammen mit den zuständigen Behörden die planungsrelevanten Arten ermitteln (Scoping).
Europäisch geschützte Arten in Thüringen
Viele Arten können bereits aufgrund ihrer Verbreitung, ihres Habitatanspruches oder aufgrund ihrer Unempfindlichkeit gegenüber einem bestimmten Vorhaben in der weiteren Prüfung unberücksichtigt bleiben („abgeschichtet werden“).
Für andere Arten sind je nach Vorhaben detailliertere Prüfungen und ggf. sogar Arterfassungen notwendig. Ziel der SAP soll es sein, ggf. mit Hilfe von schadensbegrenzenden Maßnahmen, die o.g. Verbotstatbestände im Vornherein auszuschließen und so das Vorhaben rechtssicher zu machen.

Schadensbegrenzende Maßnahmen können dahingegen relativ einfach sein, zum Beispiel die Regelung der Bauzeit, aber auch erhöhte Anforderungen an die Bautechnik stellen (z.B. Querungshilfen an stark befahrenen Straßen); sie können nicht selten umfassende und vor allem vorgezogene Biotopentwicklungsmaßnahmen darstellen („CEF-Maßnahmen“ wie Habitaterweiterungen und -optimierungen für Zauneidechsen, Feldlerchen oder Amphibien). Dies ist bei der Planung von Vorhaben also frühzeitig zu bedenken. Die Einbindung eines Gutachters mit fundierten Kenntnissen der Arten und Rechtsgrundlagen sollte daher bereits bei der Standortfindung erfolgen. Für artenschutzrechtliche Prüfungen gibt es mittlerweile in den meisten Bundesländern methodische Empfehlungen und Leitfäden. Zahlreiche Gerichtsurteile auf verschiedenen Ebenen helfen einzuschätzen, welche Schritte erforderlich sind, um auf der rechtssicheren Seite zu sein. Projekte wie „Waldschlösschenbrücke“, „Westumfahrung Halle“, „Flughafen Berlin-Schönefeld“ und Rotmilane in Windparks stellen Horrorszenarien für Vorhabenträger dar - Aber auch kleinere Projekte (Gebäudeabriss, Feldwegebau, Solarparks) werden immer mehr durch das „plötzliche Hervorzaubern“ von geschützten Arten oder durch eine nachträgliche Anzeige vereitelt, zumindest aber verzögert.
Wir möchten helfen, Vorhabenträger vor diesem wirtschaftlichen und Image-Schaden zu bewahren und an Kompromisslösungen arbeiten, die für alle Beteiligten - und die Natur - eine gute Lösung darstellen.

Er kann Windräder zum Stehen bringen !

Der Rotmilan
Milvus milvus
Klein - aber oho!

Der dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Glaucopsyche nausithous
Der Schrecken aller Bauherren ?

Alle Fledermausarten sind europäisch geschützt.