| Eingriffsregelung |
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Auf einen kurzen, verständlichen Nenner gebracht lautet das in den deutschen Naturschutzgesetzen verankerte Grundprinzip der Eingriffsregelung: Was an der einen Stelle der Natur infolge einer Baumaßnahme verloren geht, soll, soweit der Eingriff nicht vermieden oder vermindert werden kann, möglichst ähnlich und in der Nähe wieder entstehen können. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) wird dies aufgegriffen und inhaltlich bearbeitet. Die Palette der zu bewertenden Eingriffe ist dabei weit gefächert und reicht vom Straßen- und Wegeneubau, der Errichtung von Windenergieanlagen, der Umnutzung alter Liegenschaften, der Verlegung von Versorgungsleitungen (z. B. Gastrassen) bis zur Gewässerunterhaltung.
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